Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 01.07.2022)

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 01.07.2022)



1. Geltungsbereich

1.1. Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der FMA Stahlbau 38 GmbH, Wendeburg (im folgenden FMA Stahlbau 38 genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners von FMA Stahlbau 38 (im folgenden „Besteller“ genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, FMA Stahlbau 38 hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Bestimmungen zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn FMA Stahlbau 38 in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos durchführt.

1.2. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Durch Auftragserteilung, spätestens aber durch Annahme der Ware werden diese Verkaufs- und Lieferbedingungen vom Abnehmer anerkannt.

1.3. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.


2. Angebot und Auftragsbestätigung

2.1. Angebote der FMA Stahlbau 38 sind stets freibleibend. Ein Auftrag des Bestellers gilt erst dann als angenommen, wenn er von der FMA Stahlbau 38 schriftlich bestätigt wird. Ebenso sind Änderungen und sonstige Abmachungen nur dann verbindlich, wenn sie von der FMA Stahlbau 38 schriftlich bestätigt werden. Für die Ausführung sämtlicher Aufträge ist nur die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. das Angebot von FMA Stahlbau 38 maßgeblich.

2.2. FMA Stahlbau 38 hat derzeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1.000.000,00 € für Personen- und Sachschäden. Der Besteller ist verpflichtet, FMA Stahlbau 38 vor Abschluss des Vertrages zu informieren, wenn das Schadenersatzrisiko von FMA Stahlbau 38, insbesondere wegen etwaiger Betriebsausfälle, diesen Betrag überschreitet. In diesem Fall behält sich FMA Stahlbau 38 vor, den Vertragsabschluss nicht herbeizuführen bzw. mit dem Besteller einvernehmlich eine Haftungs- bzw. Versicherungslösung herbeizuführen.

2.3. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann FMA Stahlbau 38 dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Spätestens kommt der Vertrag mit Absenden der bestellten Ware der ersten Lieferung zustande.

2.4. Soweit der Besteller individuelle Kostenanschläge verlangt, sind diese vergütungspflichtig. Bei Beauftragung werden die hierfür anfallenden Entgelte mit dem Kaufpreis verrechnet. Wird die Wirksamkeit des geschlossenen Kaufvertrages aus irgendeinem Rechtsgrund beseitigt, bleibt die Vergütungspflicht für den Kostenanschlag bestehen.

2.5. Die in den Angeboten enthaltenen Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- Maßangaben, Muster etc. sind nur ungefähre Angaben und stellen keine Beschaffenheitsmerkmale dar. FMA Stahlbau 38 ist berechtigt, von den Beschreibungen im Angebot abzuweichen, sofern diese Abweichungen nicht grundlegender oder wesentlicher Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht eingeschränkt wird.

2.6. Soweit von FMA Stahlbau 38 Teile nach Kundenzeichnungen gefertigt werden, sind die von FMA Stahlbau 38 erstellten und vom Besteller genehmigten Zeichnungen maßgeblich. Abweichungen von genehmigten Zeichnungen sind besonders zu vereinbaren und etwaige Mehrkosten hierfür zu vergüten.


3. Schutzrechte

3.1. An alle Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die FMA Stahlbau 38 das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Sie dürfen vom Besteller Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmungen durch FMA Stahlbau 38 zugänglich gemacht.

3.2. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen, oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrecht Dritter geltend gemacht, stellt der Besteller FMA Stahlbau 38 im Inhaltsverzeichnis von sämtlichen Ansprüchen frei.


4. Preise

4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten genannte Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

4.2. Die genannten Preise verstehen sich netto; die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe wird hinzugerechnet. Abnahmekosten von Klassifikationsgesellschaften werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.3. Etwaiger Mehraufwand, der durch nachträgliche Änderungswünsche entsteht, kann dem Besteller von FMA Stahlbau 38 in Rechnung gestellt werden.

4.4. Treten nach Abschluss des Vertrages Ereignisse ein, die die Selbstkosten von FMA Stahlbau 38 bei der Herstellung oder dem Versand der Waren verteuern/ vermindern, insbesondere durch Erhöhung/ Verminderung der FMA Stahlbau 38 – Einkaufspreise und durch Lohnerhöhungen, so ist FMA Stahlbau 38 zu entsprechender Preisanpassung berechtigt.


5. Zahlungsbedingungen

5.1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Skonto gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch FMA Stahlbau 38 als vereinbart.

5.2. FMA Stahlbau 38 ist berechtigt, selbst bei entgegenstehenden Zahlungsbedingungen des Bestellers eine Zahlung zunächst auf die jeweils älteste, nicht titulierte Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, ist FMA Stahlbau 38 berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5.3. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von FMA Stahlbau 38 schriftlich anerkannt sind.

5.4. FMA Stahlbau 38 ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszins gemäß §288 Abs.2 BGB zu verlangen. Das Recht, einen höheren Verzugsschadenersatz nachzuweisen, bleibt ausdrücklich vorbehalten und unberührt.

5.5. Kündigt der Besteller nach § 649 BGB den Vertrag, ohne dass die FMA Stahlbau 38 dies zu vertreten hat, stehen dem Unternehmen die in § 649 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 649 BGB ergebenden Ansprüche kann das Unternehmen für ihre Aufwendungen und dem entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 15% des Gesamtnettopreises der vertraglich festgelegten  Vergütung geltend machen. Dieser pauschalierte Anspruch steht dem Unternehmen nicht zu, wenn der Besteller nachweist, dass der nach § 649 BGB dem Unternehmen zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist.


6. Lieferung / Lieferzeit / Verzug

6.1. Soweit der Besteller die Vertragsware selbst montieren möchte, ist FMA Stahlbau 38 nur dann verpflichtet, eine Montageanleitung zur Verfügung zu stellen, wenn der Besteller dies bei Vertragsabschluss ausdrücklich verlangt.

6.2. Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese im Angebot ausdrücklich schriftlich zugesichert werden.

6.3. Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich geschlossen wurde. Der Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

6.4. Bei nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers ist FMA Stahlbau 38 von der Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist befreit.

6.5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von FMA Stahlbau 38 verlassen oder FMA Stahlbau 38 die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

6.6. Wegen Lieferverzögerungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von FMA Stahlbau 38  beruhen, kann der Besteller keine Ansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere für Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt. Der vereinbarte Liefertermin, bzw. die Lieferfrist,  verlängert  sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses. Diese Enthaftung gilt auch für Lieferhindernisse von Subunternehmern der FMA Stahlbau 38, die diese für die vertragsgemäße Erstellung der Leistung beauftragt hat.

6.7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist FMA Stahlbau 38 berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. FMA Stahlbau 38 ist darüber hinaus berechtigt, dem Besteller eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1. FMA Stahlbau 38 behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Lieferbeziehung, auch der zukünftig entstehenden Verbindlichkeiten, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FMA Stahlbau 38 berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.

7.2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Teile pfleglich zu behandeln und während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen jede Form des Unterganges zum Neuwert zu versichern. FMA Stahlbau 38 bleibt berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers selbst zu versichern.

7.3. Kosten für Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auch während des Eigentumsvorbehaltes von dem Besteller zu tragen, auch, wenn diese von FMA Stahlbau 38 durchgeführt werden.

7.4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller FMA Stahlbau 38 unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

7.5. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt FMA Stahlbau 38 jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von FMA Stahlbau 38 ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Auslieferung berechtigt. Die Befugnis von FMA Stahlbau 38, die Forderung selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzvertrages nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung nicht vorliegt.

7.6. Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht der FMA Stahlbau 38 gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt FMA Stahlbau 38 das Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu der oder den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für FMA Stahlbau 38.


8. Versand / Gefahrenübergang

8.1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht stets, auch wenn weitere Leistungen von FMA Stahlbau 38 übernommen werden, spätestens mit Absendung der Ware auf den Besteller über.

8.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die FMA Stahlbau 38 nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Auf schriftlichen Wunsch des Bestellers wird die Sendung von FMA Stahlbau 38 gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden auf Kosten des Bestellers versichert.

8.3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu besorgen.


9. Sachmängelhaftung / Haftung

9.1. FMA Stahlbau 38 haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Bestellers oder Dritter auftreten.

9.2. Die gesetzlichen Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Ware. Die Haltbarkeitsgarantie ist damit nicht abgegeben.

9.3. Der Besteller ist verpflichtet, seiner Untersuchungspflicht nach § 377 HGB auch bei Weiterveräußerung der Ware nachzukommen.

9.4. FMA Stahlbau 38 steht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu.

9.5. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden nicht von FMA Stahlbau 38 getragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht.

9.6. Hat FMA Stahlbau 38 Aufwendungen zu tätigen, um einen von dem Besteller gemeldeten Sachmangel zu überprüfen und stellt sich heraus, dass ein Sachmangel nicht vorlag, ist FMA Stahlbau 38 berechtigt, sämtliche Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

9.7. Das Rückgriffs recht des Bestellers gegen FMA Stahlbau 38 wegen solcher Ansprüche auf Sachmangelhaftung, die dem Besteller von dessen Abnehmern entgegengesetzt werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachgekommen ist oder die Ware durch Verarbeitung abgeändert wurde.

9.8. Die Haftung von FMA Stahlbau 38 nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz ist uneingeschränkt gegeben, wenn die FMA Stahlbau 38 zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit die FMA Stahlbau 38 zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

9.9. Die Haftung nach den Bestimmungen des Produktionshaftungsgesetzes bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.


10. Abtretungsverbot

10.1. Sämtliche Ansprüche des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis gegen FMA Stahlbau 38 sind nicht abtretbar.


11. Produkthaftung

11.1. Der Besteller darf die Ware nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass die Ware nur an mit den Produktgefahren und-risiken vertraute Personen weiterveräußert wird.

11.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Verwendung der Ware als Grundstoff und Teilprodukt von eigenen Produkten beim In Verkehr bringen des Endproduktes seiner Warnpflicht auch im Hinblick auf die von FMA Stahlbau 38 gelieferte Ware nachzukommen. Im Innenverhältnis stellt der Besteller FMA Stahlbau 38 von der Geltendmachung von Ansprüchen bei Verletzung dieser Obliegenheit auf erstes Anfordern frei.


12. Sonstiges

12.1. Erfüllungsort ist Wendeburg

12.2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Braunschweig. FMA Stahlbau 38 ist jedoch berechtigt, den Besteller auch bei dem Gericht zu verklagen, an dessen Sitz der Besteller seinen allgemeinen Gerichtsstand oder an dessen Sitz der Besteller eine Niederlassung hat.

12.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.4. Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags am ehesten entspricht.












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Ihr Daniel Sytnik
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